Schulabschlüsse

Schulabschlüsse & Abschlussarbeiten

An der Alexander-Behm-Schule kann man sowohl den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA , ehemals Hauptschulabschluss), als auch den Mittleren Schulabschluss (MSA, ehemals Realschulabschluss) erwerben.

Wir sind, wie alle anderen Schulen im Land Schleswig-Holstein auch, seit 2009 an die zentralen Abschlussprüfungen gebunden. Das bedeutet, dass alle Schüler und Schülerinnen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (1. Fremdsprache) dieselben Aufgaben erhalten.

Wer nimmt an den Prüfungen teil?

Erster allgemeinbildender Schulabschluss (ESA) in Jahrgangsstufe 9:

  •  Freiwillige Teilnahme auf Antrag der Schüler und Schülerinnen bzw. der Erziehungsberechtigten,
  • Verpflichtende Teilnahme durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.

Mittlerer Schulabschluss (MSA) in Jahrgangsstufe 10:

  • Reguläre Teilnahme aller Schüler und Schülerinnen der 10. Jahrgangsstufe.

Welche Prüfungsbestandteile gibt es?

Sowohl die ESA-Prüfung als auch die MSA-Prüfung besteht aus folgenden Bestandteilen:

  • einer Projektarbeit als Gruppenarbeit zu einem frei gewähltem Thema mit anschließender Präsentation in Jahrgangsstufe 9 (für ESA und MSA),
  • zentralen schriftlichen Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch (mit einem sprachpraktischen Teil),
  • mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern auf Antrag der Schüler und Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten (mit Ausnahme der 1. Fremdsprache),
  • Verpflichtung der Schüler und Schülerinnen zur Teilnahme an einer mündlichen Prüfung in bis zu zwei Fächern durch den Prüfungsausschuss, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schüler und Schülerinnen könne dadurch die Endnote verbessern.

Wann ist der Schulabschluss erreicht?

Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Außerdem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden.

Der Schulabschluss ist erreicht, wenn maximal eine Fünf als Endnote und keine Sechs als Endnote erteilt wurde.

Wozu berechtigt der Erwerb des Abschlusses?

Der Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ESA) berechtigt zum Aufstieg in die Jahrgangsstufe 10, wenn die Leistungen im Abschluss in nicht mehr als in einem Fach mit Vier und in keinem Fach mit Fünf oder Sechs beurteilt wurden.

Sofern diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung in Jahrgangsstufe 10 beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schüler und Schülerinnen erfolgreich in Jahrgangsstufe 10 mitarbeiten kann.

Ohne eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt die Entlassung der Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinschaftsschule. Bis zur Vollendung ihres oder seines 18. Lebensjahres bleiben Schüler und Schülerinnen jedoch berufsschulpflichtig.

Was passiert, wenn die Prüfungen nicht bestanden wurden?

Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.

Sollte eine Schülerin oder ein Schüler den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA)auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, wird sie oder er zum Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen.

Bis zur Vollendung ihres oder seines 18. Lebensjahres bleibt die Schülerin oder der Schüler jedoch berufsschulpflichtig.

Sollte eine Schülerin oder ein Schüler den Mittleren Schulabschluss (MSA) auch im Wiederholungsfall nicht bestehen, wird sie oder er zum Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen.

Die Klassenkonferenz kann ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA)zuerkennen.

Bis zur Vollendung ihres oder seines 18. Lebensjahres bleibt die Schülerin oder der Schüler jedoch berufsschulpflichtig.

Nach dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (MSA) werden die Schüler und Schülerinnen der Alexander-Behm- Schule entlassen. Bis zur Vollendung ihres oder seines 18. Lebensjahres bleiben die Schüler und Schülerinnen jedoch berufsschulpflichtig.

Der Erwerb des MSA berechtigt zum Übergang in die Oberstufe, wenn die Leistungen im Abschluss in nicht mehr als in einem Fach mit Vier und in keinem Fach mit Fünf oder Sechs beurteilt wurden.